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BGH, 19.06.2007 - 3 StR 214/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 2 StGB
Strafzumessung (Strafempfindlichkeit; chronische Krankheit; reduzierte Lebenserwartung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung bei der Strafzumessung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 1
Schwere Krankheit und langjährige Haftstrafe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87
Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat
Auszug aus BGH, 19.06.2007 - 3 StR 214/07
Mit diesem wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13). - BGH, 23.10.1986 - 2 StR 528/86
Anforderungen an die Verneinung eines minder schweren Falles eines Raubes bei …
Auszug aus BGH, 19.06.2007 - 3 StR 214/07
Mit diesem wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13). - BGH, 16.03.1988 - 3 StR 62/88
Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit einer ausgebrochenen …
Auszug aus BGH, 19.06.2007 - 3 StR 214/07
Mit diesem wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13).
- BGH, 21.11.2007 - 2 StR 449/07
Totschlag (minder schwerer Fall); Strafzumessung (vertypte Milderungsgründe; …
Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter einer schweren Erkrankung, die regelmäßig zu einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung führt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein Ausgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (…vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07).